
1. Geltungsbereich
1.1. Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen,
dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
2.
Kostenvoranschläge
2.1. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse
bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig
nicht verwendet werden.
2.2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann
jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
Alle Mengenangaben stellen auf der Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten
Pläne einen angenäherten Wert dar und können sich durch
bauliche Maßnahmen oder durch den Auftraggeber selbst veranlasste Änderungen
des Angebotes nachträglich noch ändern.
3. Angebote
3.1. Angebote werden nur schriftlich oder über Fax erteilt.
3.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
4.1. An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des
Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer
erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen
eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
4.2. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über
15 % ergeben, wird der Auftraggeber davon unverzüglich verständigt.
Handelt es sich hierbei um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis
15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und kann
ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart
wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
5. Preise
5.1. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen
bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es
durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher
Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund
von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern
sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen
Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei
Monate.
5.2. Bei zusätzlich erforderlichen Tätigkeiten wird die Montage
in Regie pro Monteur und Stunde mit € 40,00 abgerechnet.
5.3. Bei Teilabnahme halten wir uns Preisänderungen vor.
6. Leistungsänderungen
und zusätzliche Leistungen
6.1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche
oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung
finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in
technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung
7.1 Ausgeschlossen von den Lieferungen sind sämtliche wie immer benannte
Bau-, Stemm- und Professionistenarbeiten.
7.2. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens
verpflichtet, sobald alle technischen und vertragrechtlichen Einzelheiten
geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt
sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen hat.
7.3. Erforderliche Bewilligung Dritter, insbesondere der Behörden
oder der Gas-, Wasser und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber
beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen
an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.4. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung
dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte
Lagerung von Werkzeugen und Materialen zur Verfügung zu stellen.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber
kostenlos beizustellen.
7.6. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird
seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war
dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende
Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung
und dgl. zusätzlich verrechnet.
7.7. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen
Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten
und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung
angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
8. Leistungsfristen
und -termine
8.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer
dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände
bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich
vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten
entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden
Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände die
Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten
sind.
8.3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die Verzögerungen
gemäß Punkt 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm
vom Auftragnehmer angemessenen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über
die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien
und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung
der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und
Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig
verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Reklamation und Storno
9.1. Reklamationen werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware
anerkannt.
9.2. Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr
von 15 % des Kaufpreise ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB)
vom Vertrag zurückzutreten.
10. Beigestellte Waren
10.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt,
ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 15 % von seinen Verkaufspreisen
dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
10.2. Solche vom Auftraggeber beigestellten Geräte und sonstige Materialien
sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
11. Zahlung
11.1. Bereits bei Montagebeginn wird eine Teilzahlung in angemessener Höhe
eingefordert. Verrechnet wird nach tatsächlichem Materialaufwand,
mit Einbeziehung der Teilzahlung bei Montagebeginn und in Teilrechnungen
nach Baufortschritt.
11.2. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß Punkt
8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten
Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
11.3. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über
mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen
schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt,
alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen
und Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten
durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
11.4. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des
Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer
zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers
mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang
stehen, gerichtlich festgestellt oder Auftragnehmer anerkannt worden sind.
11.5. Wenn nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten
Zahlungsfrist eine Rechnung beglichen wird, geht der Skontoabzug der zu
spät erfolgten Zahlung verloren. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen
und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der Neudorfer GesmbH.
12.2. Gerät der Auftragnehmer Umstände gemäß Punkt
11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum
stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen,
ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
13.
Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von
Schäden
a) an bereits vorhanden Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich;
solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien
haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
14.
Gewährleistung
14.1. Die Gewährleistung beginnt mit der Übergabe an bzw. mit Übernahme
durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens
bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe
bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen,
so beginnt die Gewährleistungsfirst bereits ab diesem Zeitpunkt.
15.
Schadenersatz
15.1. Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an
den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur
Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
15.2. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung
oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides
unmöglich ist oder für mit für den Auftragnehmer einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
15.3. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche
auf Ersatz jeglichen weitern Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an Personen ein oder
der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.4. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
16.
Produkthaftung
16.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte
und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften,
Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über
Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen
von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet
werden kann.
17. Erfüllungsort in Rutzenmoos/Regau.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Vöcklabruck bzw. Wels.